Brennstoffe

Auszug aus der NÖ BTVO

27. Abschnitt

Brennstoffe
§ 173
Zulässige Brennstoffe
(1) In Feuerstätten dürfen folgende Brennstoffe verfeuert werden:
1. feste Brennstoffe nach § 174
2. flüssige Brennstoffe:
   a) Heizöl extra leicht (Gasöl) nach ÖNORM C 1109
   b) Heizöl leicht (Schweröl) nach ÖNORM C 1108
      (nur für Feuerstätten ab einer Nennwärmeleistung von 70 kW)
3. gasförmige Brennstoffe:
   a) Brenngase der öffentlichen Gasversorgung
   b) Flüssiggas nach ÖNORM C 1301
(2) Die Verwendung von Brennstoffen, die nicht in Abs. 1 angeführt
   sind, ist zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß der
   Immissionsschutz nicht beeinträchtigt wird.
(3) Schadstoffreiche Materialien dürfen nur in Anlagen mit einer
   wirksamen Abgasreinigung verfeuert werden. Schadstoffreiche
    Materialien   sind   insbesondere Altöl, Müll und Holzabfälle mit
   Zusätzen (z.B. Spanplattenabfälle,  kunststoffbeschichtete  oder
    mit Holzschutzmitteln behandelte Holzabfälle).

§ 174
Feste Brennstoffe
(1) In Anlagen, für die ein Prüfbericht einer hiezu befugten Stelle
   (staatlich autorisierte Anstalt, in einem EU- oder
   EWR-Mitgliedstaat akkreditierte Stelle) vorliegt, dürfen folgende
   Arten von festen Brennstoffen verfeuert werden:
1. Steinkohlen, Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks mit einem
   Massengehalt an Schwefel von nicht mehr als 1 %
2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks mit einem
   Massengehalt an Schwefel von nicht mehr als 1 %
3. naturbelassenes Holz in Form von Scheiten, Stücken und Hackgut,
   Holzkohle und Preßlinge (Briketts) aus naturbelassenem Holz
(2) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die ein
   vergleichbarer  Nachweis  nach  §  59  Abs.  4  der NÖ Bauordnung
   1996, LGBl. 8200, vorliegt, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) In Altanlagen, die weder die in Abs. 1 noch die in Abs. 2
   genannten Anforderungen erfüllen, und die eine Nennwärmeleistung
   von nicht mehr als 26 kW aufweisen, dürfen die folgenden festen
   Brennstoffe verfeuert werden:
1. Koks
2. Anthrazit, Mager- und Eßkohle (Kohlen, deren Gehalt an flüchtigen
   Bestandteilen - bezogen auf wasser- und aschefreie Substanz - 18 %
   nicht überschreitet)
3. naturbelassenes Holz in Form von Scheiten und Stücken, Holzkohle
   und Preßlinge (Briketts) aus naturbelassenem Holz